Achtung: Endgültiger Fristablauf für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

Aufgrund aktueller Nachfragen möchten wir nochmal darauf hinweisen, dass die sog. Nachfrist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen am 31. Januar 2024 ausläuft.

Bis zu diesem Zeitpunkt kann noch eine Schlussabrechnung eingereicht oder eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 über das digitale Antragsportal zur Einreichung der Schlussabrechnungen für prüfende Dritte beantragt werden. Dazu muss zwingend das Organisationsprofil im Portal angelegt sein. Weitere Fristverlängerungen wird es nach Auskunft des BMWK nicht geben.

Die Bewilligungsstellen werden im Anschluss zunächst mit den Rückforderungen der „Nichtrückmelder“ (die bis 31. Januar 2024 weder eine Schlussabrechnung eingereicht noch eine Verlängerung beantragt haben) beginnen. Darum sollten noch offene Schlussabrechnungen nun schnellstmöglich eingereicht oder eine Fristverlängerung beantragt werden. Dies gilt nach Auskunft des BMWK auch in den Fällen, in denen gegen einen vorläufigen (teil-)bewilligenden Bescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde.

Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 26. Januar 2024.